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Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter (Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter) ist zuständige Behörde und zuständige Stelle
für Rodungsverfügungen und Sanktionen gemäß Artikel 85a Absatz 1 und 3 und Artikel 85b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe b) i) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist,
für Rodungsverfügungen und Sanktionen gemäß Artikel 71 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist,
im Sinn des Weingesetzes
für Genehmigungen gemäß § 6 Absatz 1 und 4,
für die Entgegennahme von Anträgen gemäß § 6a Absatz 1 sowie der Unterrichtung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gemäß § 6a Absatz 3,
für die Entgegennahme einer Kopie der Genehmigung einer Neuanpflanzung von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gemäß § 7c Absatz 1 Satz 4,
für Überprüfungen gemäß § 7d Absatz 2,
für die Entgegennahme von Mitteilungen gemäß § 7e Absatz 1,
für die Entgegennahme von Meldungen und Nachweisen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 sowie
für die Erteilung von Genehmigungen gemäß § 11 Absatz 3,
im Sinn der Wein-Überwachungsverordnung, jeweils unter Beteiligung des Landesamtes für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 3 Absatz 1.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird auf die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten übertragen:
§ 50 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes,
§ 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 21 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie § 15 und § 16 Absatz 2 der Weinrechtsdurchführungsverordnung, soweit für die dort aufgeführten Tatbestände nicht bereits eine Verfolgung und Ahndung nach Nummer 2 möglich ist.
des Prüfungsausschusses nach § 7 Absatz 2 Satz 4 und
Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter ist zuständige Behörde beziehungsweise Landesstelle
im Sinne des § 59 des Pflanzenschutzgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
zuständige Stelle nach § 6 Absatz 5, 6 und 10 der Düngeverordnung, bei Genehmigungen und Auflagen im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde,
die Direktorin beziehungsweise der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter,
die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.