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Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:
die Bodennutzungserhebung,
die Erhebung über die Viehbestände,
die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
die Ernteerhebung,
die Geflügelstatistik,
die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,
die Milchstatistik,
die Fischerei- und Aquakulturstatistik,
die Weinstatistik,
die Holzstatistik,
die Düngemittelstatistik.
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
für nach diesem Gesetz durchzuführende Bundesstatistiken
den Luftverkehr (Luftverkehrsstatistik),
Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die…
Ernte- und Betriebsberichterstattung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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