AgrStatG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 30 AgrStatGPeriodizitätGesetz über Agrarstatistiken · Teil 2, Abschnitt 4, Unterabschnitt 3 § 29§ 31 Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im ersten Halbjahr 2022 und dann alle fünf Jahre durchgeführt.