Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die saarländischen Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten jeweils einen Betrag nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in Form eines Anteils an den jeweils von ihnen für das Jahr 2013 bis zum 31. Dezember 2014 an das saarländische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemeldeten Beträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Der Anteil nach Satz 1 entspricht dem in § 46 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 für das Saarland enthaltenen Prozentsatz abzüglich 1,2 Prozentpunkten. Die Berechnungsgrundlagen für die Bundesbeteiligung sind der Anlage 1 zu entnehmen.
Bei der Auszahlung der Beträge nach Absatz 1 werden die bisher an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken für das Jahr 2013 ausgezahlten Bundesbeteiligungen in Höhe von 30,4 Prozent der Ausgaben für die Bedarfe nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt. Die Überzahlungen werden mit den zukünftig monatlich auszuzahlenden Beträgen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet.