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Die saarländischen Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten jeweils einen Betrag nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in Form eines Anteils an den jeweils von ihnen für das Jahr 2015 bis zum 31. Januar 2016 an das saarländische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemeldeten Beträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Der Anteil nach Satz 1 entspricht dem in § 46 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 für das Saarland enthaltenen Prozentsatz abzüglich 1,2 Prozentpunkten.
Die monatlichen Auszahlungsbeträge nach Absatz 1 für den jeweiligen Landkreis und den Regionalverband Saarbrücken werden von den jeweils monatlich gemeldeten Beträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ermittelt.
Bei der Auszahlung der Beträge nach Absatz 1 werden die bisher an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken für das Jahr 2015 ausgezahlten Bundesbeteiligungen in Höhe von 31,3 Prozent der Ausgaben für die Bedarfe nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt. Die Überzahlungen werden mit den zukünftig monatlich noch auszuzahlenden Beträgen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet.