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Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken nehmen die Aufgaben nach § 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 6b des Bundeskindergeldgesetzes als Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne der §§ 143 und 197 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes wahr.
Die Landkreise können die Aufgaben nach § 13 Absatz 4 des Bundeskindergeldgesetzes durch Vereinbarung auf ihre kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbände…
Die Kreise sind befugt, kreisangehörige Gemeinden im Benehmen mit diesen durch Satzung zur Durchführung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz…
Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben der Grundsicherung für…
Aufsichtführende Behörde im Sinne des § 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Die in den §§…
Die Aufsicht nach den §§ 47 Absatz 2 und 48 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch führt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Die in den §§…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.