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Die kommunalen Träger melden bis zum 15. des laufenden Abrechnungsmonats dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr den Gesamtbetrag der um die Einnahmen bereinigten Aufwendungen, die nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im laufenden Abrechnungsmonat geleistet wurden.
Die kommunalen Träger melden dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr quartalsweise die tatsächlichen Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Die Meldung erfolgt bis zum 15. des übernächsten Monats nach Ende eines Quartals. Die Ausgaben sind jeweils getrennt nach Rechtskreisen und Leistungsarten gesondert auszuweisen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr stellt die hierfür erforderlichen Formulare zur Verfügung. Nach § 46 Absatz 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die Gesamtausgaben für Leistungen für Bildung und Teilhabe eines Kalenderjahres.
Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken gewährleisten, dass die Ausgaben nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes begründet und belegt sind sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr kann jederzeit die Einhaltung der Vorgaben nach Satz 1 überprüfen. Die in den §§ 192 und 217 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes enthaltenen Regelungen finden entsprechend Anwendung.
Die Träger melden der Landesdirektion Sachsen quartalsweise bis zu den vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmten…
Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende melden der Landesdirektion Sachsen zum Fünften eines jeden Monats die im jeweiligen Monat…
sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Absatz 4 an die…
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und…
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende melden der Landesdirektion Sachsen zum Fünften eines jeden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.