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Über den Widerspruch in den Fällen des § 99 Abs. 2 Halbsatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in allen Angelegenheiten, in denen der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, entscheidet das Landesamt für Soziales.