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Solange nicht feststeht, ob ein örtlicher Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, hat der entsprechend § 98 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 1 Abs. 4 zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe die erforderliche Hilfe zu gewähren. Sobald feststeht, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, unterrichtet der örtliche Träger der Sozialhilfe ihn unverzüglich über seine Maßnahmen. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe gewährt unverzüglich die erforderliche Hilfe und erstattet die Kosten, außer den Personal- und Sachkosten. Hält sich die oder der Leistungsberechtigte im Bereich einer Gemeinde auf und führt die Gemeinde Aufgaben nach § 3 Abs. 1 durch, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden, trifft der örtliche Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maßnahmen. Er unterrichtet den überörtlichen Träger der Sozialhilfe unverzüglich über seine Maßnahmen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Kann der örtliche Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden, treffen die kreis- oder regionalverbandsangehörigen Gemeinden die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen. Sie unterrichten den örtlichen Träger der Sozialhilfe unverzüglich über ihre Maßnahmen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Soweit kreisangehörige Gemeinden die Aufgaben der Sozialhilfe nicht nach § 11a selbst durchführen, haben sie die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu treffen…
Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die…
Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese…
Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann durch Satzung die Durchführung ihm obliegender Aufgaben den örtlichen Trägern der Sozialhilfe ganz oder teilweise…
Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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