Gesetze
Gesetz wird geladen …
Abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlässt den Widerspruchsbescheid
der Stadtrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt
der kreisfreien Stadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken oder
einer unteren Landesbehörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken nicht hinausgeht,
richtet;
der Kreisrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt
einer kreisangehörigen Gemeinde,
des Landkreises oder
einer unteren Landesbehörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines Landkreises nicht hinausgeht,
richtet;
In kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten und bei Verwaltungsakten von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe c beschränkt sich die Nachprüfung im Widerspruchsverfahren nach Absatz 1 auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.