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1Den Vorsitz führt im Kreisrechtsausschuss der Landrat, im Rechtsausschuss für den Regionalverband der Regionalverbandsdirektor und im Stadtrechtsausschuss der Oberbürgermeister. 2Der Vorsitzende kann sich durch einen Beauftragten vertreten lassen, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (§ 174 VwGO) besitzt.