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Der Landesrichterrat berät und entscheidet durch den jeweiligen Fachausschuss, wenn eine Angelegenheit gemäß § 19 Absatz 2, 3 oder 4 nur eine Gerichtsbarkeit betrifft, in allen anderen Fällen durch den Hauptausschuss. Der Hauptausschuss entscheidet auch über die Geschäftsordnung des Landesrichterrats.
Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesrichterrats und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus ihrer Mitte nach dem Verfahren gemäß § 35 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes.
Die oder der Vorsitzende vertritt den Landesrichterrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Sie oder er ist zur Entgegennahme der Erklärungen befugt, die gegenüber dem Landesrichterrat abzugeben sind. In Angelegenheiten, die nur eine Gerichtsbarkeit betreffen, vertritt die oder der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses den Landesrichterrat gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts oder des Sächsischen Landessozialgerichts.
Die Befugnisse nach § 35 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes nimmt bei Sitzungen des Hauptausschusses, bei Sitzungen eines Fachausschusses gemäß § 22 Absatz 2 Satz 4 und bei Beteiligung des Richterrats beim Sächsischen Finanzgericht die oder der jeweilige Vorsitzende wahr. Den Vorsitz eines Fachausschusses gemäß § 22 Absatz 2 Satz 4 führt die Vertreterin oder der Vertreter der Gerichtsbarkeit, die oder der bei der Wahl gemäß § 27 die meisten Stimmen auf sich vereint hat.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Der Vorsitzende vertritt den Landesrichterrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Er ist zur…
In Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wirkt im Landespersonalausschuss als weiteres ständiges ordentliches…
Die vorsitzende Person führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Richterrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse.
Richterinnen und Richter in ihrer richterlichen Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 2 zugleich unmittelbar belastet werden oder in den Fällen des Absatzes 5…
Gibt es in der betreffenden Gerichtsbarkeit nur eine Gerichtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten, führt diese oder dieser den Vorsitz des Präsidialrats;…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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