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§ 27 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend. § 27 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ausnahme auch für Grundkursfächer, die mit je einer Wochenstunde unterrichtet werden, gilt. § 26 Absatz 5 und § 27 Absatz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einführungsphase an die Stelle der Klassenstufe 10 tritt.
Die Aufbewahrung ausgehändigter Klausuren und Komplexer Leistungen obliegt dem Schüler.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.