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Besondere Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21 bis 23 sollen den Untergebrachten zusammen mit ihrer Anordnung erläutert werden. Bei einer Eigen- oder Fremdgefährdung durch die Untergebrachten kann die Erläuterung nachgeholt werden. Dies gilt auch bei einer erheblichen Gefahr oder Störung der Sicherheit der Unterbringungseinrichtung oder bei einer Gefahr oder Störung der öffentlichen Sicherheit. Anordnung, Dauer und der Verlauf der Maßnahmen sind außerdem zu dokumentieren.
Maßnahmen nach Absatz 2 sollen den Untergebrachten zusammen mit der Anordnung erläutert werden. Die Anordnung, die Dauer und der Verlauf der Maßnahmen sind…
Gegenüber Untergebrachten können folgende besondere Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 angeordnet werden:
Den Gefangenen sollen besondere Sicherungsmaßnahmen zusammen mit der Anordnung erläutert werden. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies auch nachgeholt…
Die Anordnung, der Grund, der Verlauf und die Beendigung besonderer Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Nach Beendigung der Maßnahme soll diese mit der…
1Die Maßnahmen nach Absatz 1 sind hinsichtlich ihrer Anordnung, Begründung, Durchsetzung, Dauer sowie Überwachung, je nach Zuständigkeit durch eine Ärztin oder…
Besondere Sicherungsmaßnahmen werden durch die Vollzugsleitung angeordnet. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Arresteinrichtung eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.