Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei Gefahr im Verzug können besondere Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 23 bis 25 auch durch andere Bedienstete getroffen werden. Die Entscheidung der Leitung der Einrichtung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.
Im Fall des Art. 24 können die Maßnahmen bei Gefahr im Verzug abweichend von Abs. 1 und 2 durch jeden Polizeivollzugsbeamten angeordnet werden.
Besondere Sicherungsmaßnahmen werden durch die Vollzugsleitung angeordnet. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Arresteinrichtung eine…
Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die…
Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die…
Die besonderen Sicherungsmaßnahmen dürfen nur auf ärztliche Anordnung vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzug können die besonderen Sicherungsmaßnahmen auch…
Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement