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Gegenüber Untergebrachten,
bei denen konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht oder durch eine Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes eine auf Tatsachen gestützte Prognose festgestellt hat, dass von ihnen eine besondere Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutender Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht,
bei denen ein Vorfall oder mehrere Vorfälle innerhalb der Unterbringungseinrichtung oder das Ergebnis des Zugangsverfahrens gemäß § 4 die Annahme rechtfertigen, dass diese durch Drohungen oder Gewalt gegen Sachen oder Personen, insbesondere gegen Mituntergebrachte und Vollzugsbedienstete, die Sicherheit oder Ordnung innerhalb der Einrichtung gefährden oder
die sich einer Abschiebung oder Überstellung aus der Abschiebungs- oder Überstellungshaft heraus widersetzt haben und deshalb wieder in die Abschiebungs- oder Überstellungshaft genommen werden mussten,
können von der Leitung der Einrichtung Einschränkungen der ihnen durch dieses Gesetz zuerkannten Rechte angeordnet werden. § 26 findet entsprechende Anwendung.
Als Einschränkungen nach Absatz 1 kommen in Frage:
Einschränkungen der Teilnahme an gemeinschaftlichen Gottesdiensten beziehungsweise der gemeinsamen seelsorglichen Betreuung (§ 13); individuelle seelsorgliche Betreuung bleibt hiervon unberührt,
Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur zulässig, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung oder dem Schutz der weiteren Untergebrachten, der Bediensteten der Unterbringungseinrichtung, der sonstigen dort tätigen Personen oder der Besucherinnen und Besucher erforderlich ist.
Maßnahmen nach Absatz 2 sollen den Untergebrachten zusammen mit der Anordnung erläutert werden. Die Anordnung, die Dauer und der Verlauf der Maßnahmen sind außerdem zu dokumentieren.
Für den Vollzug der Unterbringung von Personen nach Absatz 1 können besondere Gewahrsamsbereiche in der Unterbringungseinrichtung vorgesehen werden. Die Leitung der Unterbringungseinrichtung kann anordnen, dass diese Personen dort untergebracht werden.
Unterbringung in einem besonderen Raum,
Untergebrachten dürfen, soweit Beschränkungen nicht Gegenstand von Ordnungsmaßnahmen nach § 19 sind, nur Beschränkungen auferlegt werden, soweit es der Zweck…
im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der…
Wenn im Falle der Einzelunterbringung für das Leben oder für die Gesundheit der Person eine Gefahr besteht oder die Person hilfsbedürftig ist, kann die…
Die Untergebrachten sind während dieser Unterbringung in besonderem Maße ärztlich und psychologisch zu betreuen und durch Bedienstete dieser Einrichtung…
es aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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