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Die Überwachung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Unterbringungseinrichtung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur in dem Umfang zulässig, wie dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Unterbringungseinrichtung und der Sicherung des Vollzugs erforderlich ist, insbesondere um Fluchtversuche sowie Überwürfe oder Abwürfe von Gegenständen auf das Gelände der Unterbringungseinrichtung zu verhindern und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen.
§ 50 Absatz 2, 3 und 5 gelten entsprechend.
Die Überwachung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur in dem Umfang…
Die Überwachung von Außenanlagen, Gebäuden und allgemein zugänglichen Räumen innerhalb der umgrenzten Maßregelvollzugseinrichtung mit Ausnahme der in Absatz 3…
Die Beobachtung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur und so weit zulässig,…
Die Überwachung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Ein-richtung mittels Videotechnik ist nur in dem Umfang zulässig, der aufgrund der…
Die Beobachtung von Räumen und Freiflächen innerhalb der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies aus Gründen der…
Die optisch-elektronische Beobachtung ist zu unterbrechen, wenn sie im Einzelfall vorübergehend nicht erforderlich oder die Beaufsichtigung gesetzlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.