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Personenbezogene Daten sind drei Jahre nach der vollzogenen Abschiebung, Zurückweisung, Zurückschiebung oder vollzogenen Überstellung oder der Entlassung aus der Haft zu löschen. Diese Frist gilt auch für die in Verzeichnissen und Protokollen enthaltenen Daten.
Die Daten über die Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung sind zehn Jahre nach Ablauf der in § 11 Absatz 2 bezeichneten Frist zu löschen. Sie sind vor…
Personenbezogene Daten über Gefangene in Akten und Dateien sind fünf Jahre nach der letzten Entlassung der Gefangenen zu löschen. Im Vollzug der Jugendstrafe…
1Personenbezogene Daten sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der Gefangenen zu löschen; im Vollzug der Jugendstrafe beträgt die…
Die unter dem Namen der untergebrachten Person vorhandenen personenbezogenen Daten sind von der Einrichtung spätestens zehn Jahre nach dem Ende der…
Die nach diesem Gesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten von gefährdenden Personen sind spätestens fünf Jahre nach Speicherung im Melde- und…
Für die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten über anstaltsfremde Personen gelten § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 7 entsprechend. Die Unterlagen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.