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Die Zentralen Ausländerbehörden vermitteln den Untergebrachten bei Bedarf kurzfristig Kontakte zu den jeweils zuständigen Ausländerbehörden.
Die soziale Betreuung der Untergebrachten wird durch geeignete Betreuerinnen und Betreuer gewährleistet. Eine unabhängige Haftberatung wird durch anerkannte Flüchtlingshilfeorganisationen sichergestellt. Die Haftberatung kann im Einzelfall außerhalb der Besuchszeit gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 erfolgen. Angehörigen anerkannter Flüchtlingsorganisationen kann mit Zustimmung der Untergebrachten gestattet werden, an Gesprächen nach § 14 Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 teilzunehmen. Sie dürfen in den Einrichtungen zu Betreuungs- und Beratungszwecken eigene tragbare Computer und Mobiltelefone benutzen. Foto- und Videoaufnahmen innerhalb der Einrichtungen sind nicht gestattet. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.
Auf Wunsch erhalten Untergebrachte eine durch die Einrichtung vermittelte kostenlose allgemeine Rechtsberatung im Sinne einer Erstberatung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Untergebrachte sind nach ihrer Aufnahme unverzüglich möglichst mithilfe von Merkblättern in einer für sie verständlichen Sprache oder bei Bedarf auf andere…
Untergebrachten darf die religiöse Betreuung durch einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht versagt…
Untergebrachte können auf eigene Kosten therapeutische Hilfe niedergelassener Ärztinnen und Ärzte in Abstimmung mit dem medizinisch-ärztlichen Dienst und der…
Den Untergebrachten sollen Bedienstete der Einrichtung als feste Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Die Namen und Kontaktmöglichkeiten der Mitglieder des Beirats sind den Untergebrachten bekanntzugeben. Die Untergebrachten sind in geeigneter Weise darauf…
Die untergebrachte Person ist darin zu unterstützen, notwendige Maßnahmen für ihre Familie und hilfsbedürftige Angehörige sowie hinsichtlich ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.