Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (Warenverzeichnis) besteht aus
den Warennummern in den Kapiteln 01 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
den Warennummern in den Kapiteln 98 und 99, die in Anlage 1 aufgelistet sind.
Die Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung. Sie muss so genau sein, dass Die Warenbezeichnung ist verpflichtend in der Extrahandelsstatistik und freiwillig in der Intrahandelsstatistik anzugeben. Die Eigenschaft der Warensendung als Teilsendung nach § 19 ist als Teil der Warenbezeichnung anzugeben.
die Klassifizierung der Ware im Warenverzeichnis möglich ist und
sich beim Import oder Export die Warennummer des Warenverzeichnisses ergibt.
Die Warennummer ist
in der Intrahandelsstatistik die Nummer, nach der die Ware nach dem Warenverzeichnis zu klassifizieren ist,
in der Extrahandelsstatistik die vollständige Warennummer nach dem Elektronischen Zolltarif einschließlich des Zusatzcodes nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
Warennummer,
Der Einführer hat im Antrag die handelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Waren sowie die Nummer des Warenverzeichnisses für die…
Die Warennummern dieses Kapitels dienen der statistischen Erfassung des Außenhandels von Zusammenstellungen verschiedener Waren und besonderer Warenbewegungen,…
die Bezeichnung der Waren unter Angabe — ihrer Handelsbezeichnung, — des entsprechenden Codes der Kombinierten Nomenklatur, — ihres Ursprungs und ihrer…
die Positionsnummer, Zeichen und Nummern der Waren, sofern vorhanden;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.