Erwägungsgrund 2 32004R1480
Die Anwendung der durch die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 eingeführten Regelung auf andere Waren als diejenigen, die vollständig in den betreffenden Landesteilen erzeugt werden und Anhang II dieser Verordnung entsprechen, unterliegt der Annahme besonderer Bestimmungen durch die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 12 der Verordnung. Es ist allerdings eindeutig beabsichtigt, dass diese besonderen Bestimmungen für alle Waren im Anwendungsbereich der Verordnung gelten sollten.