§ 31 VerkStatGGesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23…
§ 56 Abs. 2 GwGGesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu…