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Erhält eine Hafenbehörde im Rahmen ihrer üblichen Pflichten Kenntnis davon, dass ein Seeschiff in ihrem Hafen offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, welche die Sicherheit des Seeschiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichtet sie unverzüglich - vorzugsweise telefonisch - die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Behörde (zurzeit BG Verkehr in Hamburg).
Die Unterrichtung gemäß Absatz 1 muss mindestens folgende Angaben umfassen:
Angaben zum Seeschiff (Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge);
Informationen zur Route (letzter Anlaufhafen, Bestimmungshafen);
Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten.
Hinsichtlich des elektronischen Formats sowie des Verfahrens für die Meldung von offensichtlichen Auffälligkeiten nach Absatz 1 sind die von der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie 2009/16/EG erlassenen Durchführungsvorschriften zu beachten.
Die Hafenbehörde hat der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde folgende Angaben, über die sie verfügt, vorzugsweise telefonisch zu übermitteln:
Informationen über Seeschiffe, die gemäß der Richtlinie 2009/16/EG, der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, der Richtlinie 2002/59/EG oder Verordnung (EG) Nr. 725/2004 erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben,
Informationen über Seeschiffe, die ohne Einhaltung der Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/59/EG ausgelaufen sind,
Informationen über Seeschiffe, denen aus Sicherheitsgründen der Zugang zu einem Hafen verweigert wurde oder die eines Hafens verwiesen wurden,
*Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. EU Nr. L 131 S. 57). Zweiter Abschnitt Entsorgung von Ladungsrückständen und Schiffsabfällen
der Empfang elektronischer Meldungen mit den erforderlichen Daten der Wasserfahrzeuge, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften ein…
der Einrichtung. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben die in Absatz 1 genannten Angaben – vorzugsweise in elektronischer Form – außerdem mindestens bis zum nächsten…
Auskunft über die in Anhang I der Richtlinie 2005/65/EG aufgeführten Punkte zu geben, soweit sie hierzu Angaben machen können, und auf Verlangen alle dazu…
Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Kapitel 4 Ambulante Dienste
Die Schiffsführung, die Unzulänglichkeiten bei der Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in einem Hafen feststellt, muss diese schriftlich und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.