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Der Kapitän sowie der Betreiber eines Schiffs nach § 3 Satz 1 Nummer 1, das beabsichtigt, einen nordrhein-westfälischen Hafen anzulaufen, ist verpflichtet, mindestens 24 Stunden vor Ankunft, spätestens jedoch bei Bekanntwerden des Zielhafens eine Meldung an die Hafenbehörde des Anlaufhafens sowie an den Betreiber der Hafenauffangeinrichtung oder den Hafenumschlagsbetreiber abzugeben oder durch den örtlichen Beauftragten abgeben zu lassen. Bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden sind die Angaben spätestens beim Auslaufen aus dem letzten Hafen zu melden. Für die Meldung ist das Formblatt nach Anhang 2 der Hafenentsorgungsrichtlinie zu verwenden.
Die in Absatz 1 aufgeführte Meldung ist durch den Meldeverantwortlichen elektronisch über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle an das Hafeninformationssystem zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul des Zentralen Meldeportals des Bundes einzugeben. Die jeweils gültigen Kontaktdaten des Zentralen Meldeportals und der Eingangsschnittstellen werden durch das für Verkehr zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gegeben. Für die Abgabe der in Absatz 1 aufgeführten Meldung ist die Registrierung des jeweils Meldenden beim zentralen Meldeportal oder bei der jeweils verwendeten Eingangsschnittstelle erforderlich.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind Schiffe nach § 3 Satz 1 Nummer 1 mit weniger als 300 Bruttoraumzahl, Fischereifahrzeuge, Traditionsschiffe, Sportboote mit einer Länge von weniger als 45 Metern sowie Bunkerschiffe von weniger als 5000 Tonnen.
Die oberste Hafenbehörde wird ermächtigt, weitere Regelungen in der Allgemeinen Hafenverordnung zu einer Eingangsschnittstelle an das Hafeninformationssystem, zur Ausführung der Meldungen in eine Eingangsschnittstelle an das Hafeninformationssystem oder in das Datenerfassungsmodul des Zentralen Meldeportals des Bundes zu treffen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die in der Voranmeldung von Abfällen enthaltenen Angaben sind — vorzugsweise in elektronischer Form — mindestens bis zum nächsten Anlaufhafen an Bord verfügbar…
Die Mitgliedstaaten können ein Verfahren einrichten, nach dem der Betreiber, der Agent oder der Kapitän eines durch die Absätze 1 und 2 erfassten Schiffes der…
Wasserfahrzeuge sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder deren Vertretern rechtzeitig vor der Ankunft im Hafen bei der Hafenbehörde, zudem beim Betreiber…
Die zuständige Hafenbehörde informiert die Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlagen, die sich in dem jeweiligen Hafen befinden, über diese Meldung.
der Empfang elektronischer Meldungen mit den erforderlichen Daten der Wasserfahrzeuge, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften ein…
Die Hafenbehörde hat der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde folgende Angaben, über die sie verfügt, vorzugsweise telefonisch zu übermitteln:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.