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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle beleihen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner nähere Bestimmungen getroffen werden über
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
Bundesministerium der Finanzen,
Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
Bundesministerium für Gesundheit,
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
die Zuständigkeit der dort genannten Bundesministerien für die Aufsicht und
die Ausgestaltung der Aufsicht.
Für den Fall, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die Beleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministerien ein Bundesamt für Akkreditierung errichten.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist berechtigt, die nach Absatz 1 beliehene juristische Person des Privatrechts im Weisungswege zur…
Das Bundesministerium für Gesundheit stellt sicher, dass die Beliehene mit Beendigung der Beleihung der Registerstelle unverzüglich
Die Bediensteten und sonstigen Beauftragten des Bundesministeriums für Gesundheit sind befugt,
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auch mehreren juristischen Personen des…
Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH wird mit den Aufgaben der nationalen Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz beliehen (Beliehene).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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