§ 2 AkkStelleGBV
Die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle wird ausgeübt vom Soweit ein Bereich nicht dem Satz 1 Nummer 1 bis 7 unterfällt, wird die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ausgeübt.
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik;
Bundesministerium der Finanzen im Bereich des Finanzmarktes;
Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder der von ihm benannten Behörden in den Bereichen Arbeit und Soziales; hierzu gehört insbesondere der Bereich
der Geräte- und Produktsicherheit,
der Betriebs- und Anlagensicherheit,
des Gefahrstoff- und Biostoffrechts,
der arbeitsmarktlichen beruflichen Weiterbildungsförderung sowie
der Rehabilitation;
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder der von ihm benannten Behörde in den Bereichen Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einschließlich Lebensmittelsicherheit; hierzu gehört insbesondere der Bereich der
Futter- und Lebensmittel,
kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes sowie
Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich der auf Grundlage der Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) 183/2009 (ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 9) geändert worden ist;
Bundesministerium für Gesundheit für die Bereiche der Gesundheit; hierzu gehört insbesondere der Bereich
des Apotheken-, Arzneimittel- und Medizinprodukterechts, der Gen- und Laboratoriumsdiagnostik, medizinischer Verfahren und Technologien,
der Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Personen und
des Trinkwassers;
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bei Bauprodukten sowie im Bereich Verkehr; hierzu gehört insbesondere der Bereich
des Kraftfahrwesens,
der Beförderung gefährlicher Güter,
der Eisenbahn und
der Verkehrstechnik;
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder der von ihm benannten Behörde im Bereich des Umweltrechts; hierzu gehört insbesondere der Bereich
des Immissionsschutzes,
der Wasserwirtschaft,
der Kreislauf- und Abfallwirtschaft,
des Bodenschutzes,
der Chemikaliensicherheit und
des Umweltmanagements;
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bereich
der elektronischen Signaturen,
der elektromagnetischen Verträglichkeit,
der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen,
der Produktsicherheit bei Spielzeug,
der Produktsicherheit bei Sportbooten.