§ 1 AktFoV
Einrichtung des Aktionärsforums
(1)
Das Aktionärsforum ist Teil des Bundesanzeigers und ist jedenfalls über die Internetseitenwww.bundesanzeiger.de, www.unternehmensregister.de und www.aktionaersforum.deerreichbar.
(2)
Das Aktionärsforum ist so zu gestalten, dass Aktionäre, Aktionärsvereinigungen und Gesellschaften (Eintragende) die Aufforderungen und Hinweise auf Stellungnahmen nach § 127a des Aktiengesetzes (Eintragungen) nur über eine im Aktionärsforum zur Verfügung gestellte Formularmaske elektronisch eintragen können. Eintragungen sind in Deutsch oder Englisch abzufassen.