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Lehrimmanente Nebenpflichten werden nicht auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet. Als lehrimmanente Nebenpflichten gelten insbesondere:
das Vor- oder Nachbereiten der Lehrveranstaltungen,
das Erstellen oder Fortschreiben der für die Lehrveranstaltungen erforderlichen eigenen Lehr- oder Lernmittel, einschließlich elektronischer Lehr- oder Lernmittel,
Tutorentätigkeiten,
Tätigkeiten im Rahmen von Mentoren- oder Mentee-Programmen,
das veranstaltungsbegleitende fachliche Beraten der Studierenden,
die Mitwirkung an Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Lehre, zum Beispiel das Abstimmen der Lehrinhalte für verschiedene Lehrveranstaltungsorte, die Evaluierung von Lehrveranstaltungen oder das Abstimmen des Einsatzes externer Lehrverantwortlicher,
die Mitwirkung an der Aufstellung oder Fortschreibung von Studien- und Lehrplänen,
die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule, zum Beispiel im Fachbereichsrat, Senat oder in der Studienbereichssitzung,
Aufsichten sowie
die Teilnahme an internen Besprechungen der Hochschule.
In den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen können darüber hinaus fachspezifische lehrimmanente Nebenpflichten festgelegt werden.
Auf die Lehrverpflichtung nach § 3 werden nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen nicht vorgesehene Lehrveranstaltungen nur angerechnet,…
Bei der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung werden solche Lehrveranstaltungen berücksichtigt, die nach Prüfungs- und Studienordnungen sowie Studienplänen…
Für Sonderaufträge, die außerhalb des Regelbetriebs der Hochschule wahrgenommen werden, kann im Einzelfall eine Anrechnung auf die Jahreslehrverpflichtung…
Auf die Lehrverpflichtung nach § 3 Absatz 1 werden nach Prüfungsordnung, Studienordnung oder Studienplänen nicht vorgesehene Lehrveranstaltungen eines Faches…
für Aufgaben aus dem Umfeld der Lehre,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.