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Bei der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung werden solche Lehrveranstaltungen berücksichtigt, die nach Prüfungs- und Studienordnungen sowie Studienplänen erforderlich sind. Andere Lehrveranstaltungen werden dann berücksichtigt, wenn alle nach Satz 1 erforderlichen Lehrveranstaltungen eines Faches angeboten werden. Im Hauptamt erbrachte Lehrveranstaltungen im Bereich Weiterbildung sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 allgemein auf die Lehrverpflichtung anrechenbar.
Auf die Lehrverpflichtung werden angerechnet: Internetbasierte Lehrveranstaltungen, die mit Betreuungsaufwand verbunden sind, werden wie vergleichbare Präsenzveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit vergleichbare Lehrveranstaltungsarten, an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes auch seminaristischer Unterricht und Praktika mit dem Faktor 1,
andere Lehrveranstaltungen mit dem Faktor 0,5,
Exkursionen mit dem Faktor 0,3, wobei je Tag höchstens 10 LVS berücksichtigt werden,
Lehrveranstaltungen nach den Nummern 1 und 2 mit dem Faktor 0,3, soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist,
bei der Leitung von Chor oder Orchester eine Stunde Ensembleunterricht mit dem Faktor 2.
Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschule und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind nicht Lehrveranstaltungen im Sinne der vorstehenden Vorschriften; dies gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen.
Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden diesen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrperson höchstens einmal angerechnet werden.
Betreuungstätigkeiten für Diplom-, Bachelor-, Master- und andere Studienabschlussarbeiten sowie vergleichbare Studienarbeiten einschließlich Dissertationen können unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von 2 LVS angerechnet werden. An der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes können Betreuungstätigkeiten bei Nachweis einer überdurchschnittlichen Belastung durch die Betreuung der in Satz 1 genannten Arbeiten im Einzelfall bis zu einem Umfang von 4 LVS angerechnet werden.
Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester angegeben sind, sind entsprechend umzurechnen.