ALG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 112 ALGVersicherungskontoGesetz über die Alterssicherung der Landwirte · Fünftes Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zehnter Unterabschnitt § 111Die landwirtschaftliche Alterskasse ist verpflichtet, Versicherungskonten zu führen. § 111