ALG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 127 ALGKostentragungGesetz über die Alterssicherung der Landwirte · Fünftes Kapitel, Dritter Abschnitt § 126Die Aufwendungen für die Landabgaberente einschließlich der Verwaltungskosten trägt der Bund. § 126