§ 17 FELEGGesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Dieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen Alterskasse durchgeführt. Sie unterliegt bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums…
§ 1 Abs. 1 AltersSLandwGZustV SLVerordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Vom 3. Mai 1996
Zuständige Stellen im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind die Staatlichen Forstämter.[2]
§ 45 Abs. 2 ALGAuszahlung und Anpassung
Das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass die Renten durch die Deutsche…
§ 49 ALGTräger der Alterssicherung der Landwirte
Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. In Angelegenheiten der Alterssicherung der…
§ 50 Abs. 1 ALGAufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse
Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nimmt die landwirtschaftliche Alterskasse die Funktion als Verbindungsstelle nach zwischenstaatlichem und…