Gesetze
Gesetz wird geladen …
Betriebshilfe kann für den versicherten Landwirt erbracht werden, wenn Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.
eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Landwirts oder seines Ehegatten außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ständig wahrgenommen hat, gestorben ist,
die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.
§ 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.