AltersVersErhV 2 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4a AltersVersErhV 2Zweite Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung § 4§ 5 Die Erhebung wird vom Statistischen Bundesamt aufbereitet. § 4§ 5