AltersVersErhV 2 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 AltersVersErhV 2Zweite Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung § 5Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. § 5