Verordnung über das Umlageverfahren zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen der Pflegeassistenz in Einrichtungen der Altenpflege Vom 2. Oktober 2020*
Ausgleichsbeträge, die statt im Erhebungsjahr erst in nachfolgenden Jahren eingehen, verstärken die Ausgleichsmasse im Jahr ihres Zugangs.
§ 8 AltPflAssAUmlV SL
§ 8 AltPflAssAUmlV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen