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Die zuständige Stelle ermittelt setzt diese bis spätestens 30. November eines Jahres fest.
die Ausgleichsbeträge für die einzelnen Einrichtungen,
die Erstattungsbeträge für die einzelnen Träger der praktischen Ausbildung und
Im Rahmen der Festsetzung der Ausgleichsbeträge teilt die zuständige Stelle nachrichtlich mit.
den ausgleichspflichtigen Einrichtungen die Höhe der in dem jeweiligen Ausgleichsbetrag anteilig berücksichtigten Verwaltungskosten der zuständigen Stelle und
den in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten ausgleichspflichtigen Einrichtungen zusätzlich den jeweils landesweit einheitlichen Betrag, der sich pro Tag bei einem vollstationären Platz bei einer durchschnittlichen Auslastung entsprechend der jeweils geltenden saarländischen Rahmenvereinbarung gemäß § 86 Absatz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch über das Verfahren von Pflegesatzverhandlungen für Leistungen der vollstationären Pflege nach dem 8. Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Saarland und bei einem teilstationären Platz den jeweils landeseinheitlichen Betrag, der sich bei einer durchschnittlichen Auslastung nach dem Rahmenvertrag gemäß § 75 Absatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) im Saarland ergibt,
Die Ausgleichsbeträge sind in vier Teilbeträgen jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres zu zahlen; die Höhe der Teilbeträge bestimmt sich nach der Höhe der zum ersten Tag des folgenden Monats auszuzahlenden Teilbeträge der Erstattung.
Die Erstattungsbeträge sind in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines Jahres nach Maßgabe verfügbarer Ausgleichsmittel auszuzahlen; das bereinigte Ergebnis der Erstattung des vorangegangenen Ausbildungsjahres ist bei den zum 1. März auszuzahlenden Teilbeträgen zu berücksichtigen. Solange die Angaben nach § 4 Absatz 2 Satz 2 von einem Träger der praktischen Ausbildung nicht oder nicht vollständig übermittelt worden sind oder die Richtigkeit der Angaben trotz Aufforderung der zuständigen Stelle nicht nachgewiesen worden ist, werden an diesen Träger keine Erstattungsbeträge ausgezahlt.
Soweit einer zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages verpflichteten Einrichtung als Träger der praktischen Ausbildung Erstattungsbeträge zustehen, wird bei den Teilbeträgen nach den Absätzen 3 und 4 jeweils nur die Differenz entweder als Ausgleichsteilbetrag oder als Erstattungsteilbetrag festgesetzt.