Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wird das Ausgleichsverfahren beendet, werden die nach dem Ablauf des Erhebungsjahres bis zum 31. März des Folgejahres eingegangenen Ausgleichsbeträge bis zum 30. September verteilt. Noch später eingehende Ausgleichsbeträge werden aufgrund einer Schlussrechnung verteilt. Sie ist nach Ablauf weiterer drei Jahre binnen einer Frist von drei Monaten zu erstellen. Der Zuweisungsanteil, der auf die einzelne ausgleichspflichtige Einrichtung entfällt, entspricht dabei dem Anteil, mit dem diese Einrichtung zur Finanzierung der Ausgleichsmasse im letzten Erhebungszeitraum herangezogen wurde.