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Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind zuständige Behörden für die Durchführung eines landesrechtlichen Ausgleichsverfahrens nach § 25 Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung, geregelt in einer Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung.
Die zuständigen Behörden nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht führt das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium. Dieses kann allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern.
Die Landschaftsverbände erhalten die entstehenden Kosten gemäß der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung nach § 25 Altenpflegegesetz erstattet.
Das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung die…
Das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium kann die Durchführung der theoretischen Ausbildung durch Richtlinie für die Fachseminare verbindlich…
Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die zuständige…
Die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung der Fachseminare mit Sitz in Nordrhein-Westfalen sowie die Festlegung verbindlicher…
Landesweit zuständige Stelle zur Verwaltung des Ausgleichsfonds, zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs, zur Erhebung der Umlagebeträge sowie zur Auszahlung…
Sofern kein elektronisches Verwaltungsverfahren gemäß § 2 zur Anwendung kommt, stellt das für die Ausbildung in der Altenpflege zuständige Ministerium…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.