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Landesweit zuständige Stelle zur Verwaltung des Ausgleichsfonds, zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs, zur Erhebung der Umlagebeträge sowie zur Auszahlung von Ausgleichszuweisungen nach § 26 Absatz 4 und 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBI. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, und § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2) ist die Bezirksregierung Münster.
Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ist die Finanzierung der gemäß § 113 Absatz 1b Satz 1 beauftragten, fachlich unabhängigen Institution…
Zuständige Behörde für die Bewilligung von Mitteln aus dem Krankenhauszukunftsfonds nach § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und Teil 3 der…
Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen…
Für die Feststellungen und Zahlungen des fachbezogenen Sachaufwands gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Eingliederungsgesetzes und für die Erstattung der…
Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind zuständige Behörden für die Durchführung eines landesrechtlichen Ausgleichsverfahrens nach § 25…
Bei der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Förderung der Pflegeausbildung im Saarland mbH (GFP Saar) wird als die für die Verwaltung des Ausgleichsfonds…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.