§ 2 AltvPIBV
Produkttyp
Zur Benennung des Produkttyps nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes dürfen folgende Bezeichnungen verwendet werden: Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit dem Zusatz „mit Darlehen“ zu bezeichnen.
Rentenversicherung,
Fondssparplan,
Banksparplan,
Bausparvertrag,
Genossenschaftsanteile,
Darlehen,
vor- oder zwischenfinanzierter Bausparvertrag,
Erwerbsminderungsversicherung oder
Berufsunfähigkeitsversicherung.
Zusätzlich zur Bezeichnung ist die Förderart durch ein Logo darzustellen. Beim Logo sind als Förderarten zu unterscheiden:
Riester-Rente,
Wohn-Riester,
Basisrente-Alter,
Basisrente-Erwerbsminderung.