Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die von den Beamtinnen und Beamten gefertigten Prüfungsarbeiten werden von dem gemeinsamen Prüfungsamt aufbewahrt. Den abordnenden Justizverwaltungen der Länder ist jederzeit Einblick in diese Prüfungsarbeiten und ihre Beurteilung zu gewähren.