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Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt vorbehaltlich der Regelung in § 16 die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerausbildungsordnung (RpflAO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1999 (Amtsbl. S. 936), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), außer Kraft. Anlage (zu §§ 5 Abs. 3, 12 Satz 1) Die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland - im Folgenden die Vertragsparteien - schließen über die Ausbildung der Rechtspflegeranwärter an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen und über die Ablegung der Rechtspflegerprüfung folgende Vereinbarung I. An der Fachhochschule werden die Rechtspflegeranwärter der Vertragsparteien ausgebildet. Die Ausbildung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Landes Baden-Württemberg; der Erlass dieser Vorschriften erfolgt im Benehmen mit den Vertragsparteien. Die Fachhochschule ist eine Einrichtung des Landes Baden-Württemberg, die unter der Leitung und Aufsicht des Justizministeriums Baden-Württemberg steht. Die Bestellung des Schulleiters und der Lehrkräfte der Fachhochschule, der Erlass des Studienplans und die Genehmigung der Stoffleitpläne erfolgt durch das Justizministerium Baden-Württemberg im Benehmen mit den Vertragsparteien. Die Landesjustizverwaltungen der Vertragsparteien können sich jederzeit über den Stand der Ausbildung der von ihnen an die Fachhochschule abgeordneten Anwärter unterrichten. Sie sind berechtigt, Einblick in die gefertigten Arbeiten zu nehmen. C. pp. II. pp. III. Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Ablegung der Rechtspflegerprüfung, die am 1. Januar 1980 in Kraft treten. Die Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder der Vertragsparteien zum Ende eines Jahres mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Justizverwaltungen der anderen Vertragsparteien. Bei Auflösung der Vereinbarung ist vom Land Baden-Württemberg für Gegenstände, die teilweise aus Mitteln der anderen Vertragsparteien beschafft worden sind, ein Wertausgleich zu leisten. Die durch diese Vereinbarung begründeten Zahlungsverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Bewilligung der Mittel nach Maßgabe des Landesrechts der Vertragsparteien. Schwetzingen, den 13. Juni 1979 Für das Land Baden-Württemberg Der Staatssekretär im Justizministerium Dr. Volz Für das Land Rheinland-Pfalz Der Staatssekretär im Ministerium der Justiz von Doemming Für das Saarland Der Minister für Rechtspflege und Bundesangelegenheiten Dr. Wicklmayr
Ausbildung der Rechtspflegeranwärter an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen
Prüfung der Rechtspflegeranwärter
Die Rechtspflegeranwärter der Vertragsparteien legen die Rechtspflegerprüfung beim Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg ab; dieses erteilt auch die Prüfungszeugnisse. Die Prüfung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Landes Baden-Württemberg; der Erlass dieser Vorschriften erfolgt im Benehmen mit den Vertragsparteien.
Die Prüfer werden vom Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg auf Vorschlag bzw. nach Anhörung der Justizverwaltungen der Vertragsparteien widerruflich auf bestimmte Zeit, in der Regel auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Es sollen etwa 50 % der Prüfer aus dem Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg, etwa 40 % der Prüfer aus dem Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung Rheinland-Pfalz und etwa 10 % der Prüfer aus dem Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung Saarland bestellt werden. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Baden-Württemberg ist Prüfer kraft Amtes.
Das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg leitet das Prüfungsverfahren und übt die Fachaufsicht über die Prüfer aus. Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für die schriftliche Rechtspflegerprüfung erfolgt im Benehmen mit den Justizverwaltungen der Vertragsparteien.
Der schriftliche und mündliche Teil der Prüfung finden in der Regel an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen statt. Von den Terminen sind die Landesjustizverwaltungen zu benachrichtigen.
Die Prüfungsakten und die von den Anwärtern gefertigten Prüfungsarbeiten werden von dem Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg aufbewahrt. Auf Anforderung werden die Prüfungsakten und die Prüfungsarbeiten den jeweiligen Landesjustizverwaltungen übersandt.
Für die Prüfungskandidaten wird ein gemeinsames Lokationsverzeichnis erstellt. Die Platzzifferzeugnisse erteilt das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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