§ 5 Abs. 1 AmtsAnwStudStVtr SLStaatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
Die Justizverwaltungen der Länder können sich während des Studiums jederzeit über den Stand der Ausbildung der von ihnen abgeordneten Beamtinnen und Beamten…
§ 7 Abs. 3 APOAA NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
Besteht ein gemeinsamer Studiengang für Studierende aus mehreren Ländern, richtet sich dieser nach einem zwischen den beteiligten Landesjustizverwaltungen…
§ 6 Abs. 1 SN-16977Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte
Für das fachwissenschaftliche Studium gelten die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst…
§ 16 Abs. 2 AOJ GVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Gerichtsvollzieherdienst) - AOJ GV- Vom 11. März 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
Nach Ende des letzten Ausbildungsabschnitts (§ 6 Abs. 1) legt die oberste Ausbildungsbehörde das Abschlusszeugnis gemäß § 12 Abs. 2 zusammen mit der…
§ 10 Abs. 3 AOJ Vollz. g. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Vollzugs- und Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten) - AOJ Vollz. g. D. - Vom 21. Mai 2013
Die ausbildungsleitende Justizvollzugsanstalt erstellt einen den Einzelfall betreffenden Studienverlaufsplan, in dem die Studieninhalte, der zeitliche Ablauf…