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Soweit eine Verkündung, Bekanntmachung oder sonstige Veröffentlichung im Amtsblatt Teil I aufgrund eines Naturereignisses oder aufgrund anderer besonderer Umstände nicht nur vorübergehend unmöglich ist, wird das Amtsblatt Teil II oder ein anderes geeignetes Informationsmittel genutzt, so dass jeder in verlässlicher und zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann. Sobald die Umstände es zulassen, ist auf diese Verkündungen, Bekanntmachungen oder sonstigen Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil I hinzuweisen.
Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn die fortdauernde Bereitstellung des elektronischen Amtsblattes Teil I aufgrund eines Naturereignisses oder aufgrund anderer besonderer Umstände nicht nur vorübergehend unmöglich ist und sich bei einem weiteren Zuwarten die Rechtslage nicht mehr in zumutbarer Weise erschließen ließe. Sobald die Umstände es zulassen, ist das Amtsblatt Teil I wieder in elektronischer Form bereitzustellen.