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Vom Inhalt des Amtsblattes Teil I muss jeder in verlässlicher und zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können. Dabei ist auf ein hohes Maß an Benutzerfreundlichkeit zu achten.
Auf den Inhalt des Amtsblattes Teil I ist im Amtsblatt Teil II nachrichtlich hinzuweisen.
Das Amtsblatt Teil I kann bei der Amtsblattstelle der Staatskanzlei des Saarlandes und bei den Amtsgerichten im Saarland während der Geschäftszeiten in elektronischer und gedruckter Form eingesehen werden. Die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte leisten Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen Dokumente und gewährleisten, dass jeder auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien eines elektronischen Dokuments erhalten kann. Auf Verlangen überlassen die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte gegen Übernahme der Kosten einen beglaubigten Ausdruck eines elektronischen Dokuments.
§ 20 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
Auf die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Hilfeleistungen nach den Absätzen 3 und 4 ist im Amtsblatt Teil II nachrichtlich hinzuweisen.
Der Inhalt des Amtsblattes Teil I kann der Öffentlichkeit zusätzlich in anderer Weise, insbesondere in gedruckter Form, nachrichtlich zugänglich gemacht werden.