§ 8 Abs. 2 NRW-26527Verordnung über die Führung des Landeswappens
Das Amtsschild zeigt das Landeswappen (Muster 1) oder das Landeswappen in vereinfachter Form (Muster 1a, 1b) und darunter (in der Regel ohne Angabe des Ortes)…
4. AmtsschErlFür die Gestaltung der Amtsschilder und ihre Beschriftung ist das beigefügte Muster maßgebend.
§ 7 WappenVO SNWappenverordnung
Auf den Amtsschildern der wappenführenden Stellen ist das Wappen und darunter die Bezeichnung der Stelle, in der Regel ohne Angabe des Amtssitzes, anzubringen.
§ 12 Abs. 3 SHzGGesetz Nr. 1483 - Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG) Vom 7. November 2001
Befinden sich in einem Gebäude mehrere Landesdienststellen, so sollen sie ein gemeinsames Amtsschild verwenden. Die amtlichen Bezeichnungen der Dienststellen…
2. Abs. 1 AmtsschErlBefinden sich in einem Gebäude mehrere zur Führung des Amtsschildes der Bundesbehörden berechtigte Dienststellen, so können sie ein gemeinsames Schild mit dem…