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Die in § 2 bezeichneten wappenführenden Stellen können die Gebäude, in denen sich ihre Diensträume befinden, durch ein Amtsschild kenntlich machen.
Das Amtsschild zeigt das Landeswappen (Muster 1) oder das Landeswappen in vereinfachter Form (Muster 1a, 1b) und darunter (in der Regel ohne Angabe des Ortes) die Bezeichnung der Dienststelle. Für die Gestaltung der Amtsschilder und ihre Beschriftung sind die Muster 7 und 8 maßgebend. In besonderen Fällen können auch Schrifttafeln ohne Wappen verwendet werden.
Die Amtsschilder der Polizeidienststellen zeigen das Landeswappen in der in § 4 Abs. 1 vorgesehenen Sonderform und richten sich in ihrer Ausgestaltung im übrigen nach den hierüber ergangenen besonderen Bestimmungen. Der Polizeistern nach Muster 6b und 6c darf nur durch das für Inneres zuständige Ministerium, die Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen und die Deutsche Hochschule der Polizei verwendet werden. Darüber hinausgehende Verwendungen unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt durch das für Inneres zuständige Ministerium.
Das Amtsschild ist ein rechteckiges Schild, das im oberen Teil das Landeswappen, darunter in schwarzer Schrift die amtliche Bezeichnung der Dienststelle…
Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann auf Antrag nicht führungsberechtigten Stellen die Verwendung des Landeswappens genehmigen. In dem…
Das zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium Personen sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des…
Das Recht zur Führung des Landeswappens umfasst die Befugnis, das Landessiegel, das Landeswappen im Briefkopf auf amtlichen Schreiben, auf amtlichen…
Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann die Verwendung des Landeswappens durch nicht führungsberechtigte Stellen, insbesondere auf…
Das große Landessiegel verwenden die in § 2 Abs. 1 unter a) bis d) aufgeführten wappenführenden Stellen bei feierlichen Beurkundungen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.