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Die Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen sollen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) geändert worden ist, bedarfsgerecht verteilt sein. Für in der Regel jeweils 3 500 Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde darf es, unabhängig von der Einwohnerzahl ihres Einzugsgebietes, jeweils eine Annahmestelle geben. Bei Unterschreiten ist der Bedarf besonders darzulegen. Dabei sind insbesondere
die räumliche Entfernung der Annahmestellen zueinander und
die unmittelbare Nachbarschaft der Annahmestelle zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen.
Zahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den Zielen des § 1 auszurichten. Es dürfen nicht mehr Annahmestellen unterhalten werden, als zur…
Lageplan mit Kennzeichnung der Annahmestellen, die weniger als 200m Luftlinie von der zu genehmigenden Annahmestelle entfernt sind, sowie der in diesem Bereich…
die die Art und Umfang und das Einzugsgebiet der Annahmestellen nach § 5 Absatz 4 unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen im Umkreis des jeweiligen…
Lageplan und Kennzeichnung der Wettvermittlungsstelle sowie die Lage öffentlicher Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in einem Abstand von…
die Landeserstaufnahmeeinrichtung,
Einzugsbereiche nach § 6 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zu bestimmen sowie
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.