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Das für die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Einzugsbereiche nach § 6 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zu bestimmen sowie
zu bestimmen, dass das in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichnete Material auch außerhalb der nach Nummer 1 bestimmten Einzugsbereiche in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden darf.
Geht eine Maßnahme nach Absatz 1 über die Sozialbindung des Eigentums gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes hinaus, so ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften des Dritten und Vierten Teils des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
Abfallverbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen, die, sofern sie keiner Genehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG bedürfen, gemäß Artikel 24 Absatz 1…
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.…
Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichnete Material kann mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und…
Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der Interventionen nach Artikel 42 Buchstabe b in Verbindung…
Mit der vorliegenden Verordnung werden die Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln sowohl für der Lebensmittelgewinnung…
Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels hinsichtlich der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für Sammlung, Verarbeitung und Bearbeitung tierischer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.